Hospiz StiftungOrganisation

Stiftungssatzung

Die Satzung legt die Eckpunkte einer Stiftung fest, darunter den Stiftungszweck, die Gremienstruktur, deren Besetzung sowie Richtlinien zur Kapitalanlage.

 

 § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen "Ulmer Hospiz Stiftung".


(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.


(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Ulm. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch die Förderung des Hospizgedankens in Ulm und in der Region mit Diensten, wie z.B. Ambulanter Hospizdienst, Stationäres Hospiz, Sitzwache, Ambulanter Kinderhospizdienst, Trauerbegleitung, Unterstützung bei Patientenverfügung , Aus- und Fortbildung. Dieser Stiftungszweck wird durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins "Hospiz Ulm e.V." (nachfolgend der "Verein") und dessen satzungsgemäße Aufgaben und Ziele umgesetzt.


(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Beschaffung von Mitteln durch eigene Stiftungserträge und Spenden.


(3) Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen Zweck verwenden, erfüllen.

 

(4) Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, entscheidet das Stiftungskuratorium, auf welche Weise der Stiftungszweck zu verwirklichen ist.


(5) Ein Anspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht durch mehrmalige oder über einen längeren Zeitraum gewährte Stiftungsleistungen.

 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von

§ 58 Nr. 1 AO.


(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

 § 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wurde am 30.08.2005 durch Frau Helma Fink-Sautter errichtet und mit einem Vermögen von € 100.000 ausgestattet. Am 31.12.2007 wurde das Vermögen der Stiftung durch Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele im Wege der Zustiftung des Grundstücks Mozartstraße 2 in 89073 Ulm erhöht.


(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Wert erhaltende oder Wert steigernde Vermögensumschichtungen sind mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums zulässig.

 

(3) Zuwendungen der Stifterin bzw. weiterer Zustifter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Darunter fallen auch Zuwendungen, die in einem Spendenaufruf als Zustiftungen bezeichnet wurden.


(4) Freie Rücklagen können nur im steuerlich zulässigen Rahmen gebildet und zur Erhaltung der Stiftungssubstanz dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.


(5) Rücklagen können für beschlossene, wegen größerem Mittelbedarf aber erst in Zukunft zu realisierende Vorhaben gebildet werden.


(6) Wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist, können in zwingend erforderlichen Fällen Teile des Stiftungsvermögens vorübergehend angegriffen werden. Durch eine solche Maßnahme darf der Fortbestand der Stiftung aber nicht gefährdet werden.


(7) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks zugewendetes Vermögen oder unselbständige Stiftungen treuhänderisch zu verwalten. Einzelheiten sind ggf. in einer Treuhandvereinbarung zu regeln.

 § 5 Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.


(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.


(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spendeneingänge, bei denen es sich nicht um Zustiftungen handelt, sind unter Beachtung von § 5 zeitnah für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

 § 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium.


(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.


(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes kann durch das Stiftungskuratorium eine angemessene Vergütung beschlossen werden. Nachgewiesene, mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehende Auslagen und Aufwendungen können in angemessenem Umfang ersetzt werden.


(4) Die in dieser Satzung verwendeten Amts- oder Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

 § 7 Stiftungsvorstand, Zusammensetzung

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungskuratorium gewählt.


Der Schatzmeister des Vereins ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsvorstandes.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet (a) nach Ablauf von drei Jahren nach Wahl, (b) aufgrund Ausscheidens aus dem Amt des Schatzmeisters des Vereins, (c) durch Tod, (d) durch Niederlegung oder (e) durch Abberufung aus wichtigem Grund. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wählt das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied des Stiftungsvorstands.


Eine Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums oder dessen Stellvertreter zu erklären. Eine vorzeitige Abberufung ist durch Beschluss des Stiftungskuratoriums möglich. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Stiftungsvorstand obliegenden Aufgaben anzusehen. Das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstandes muss vorher angehört werden.


(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 § 8 Stiftungsvorstand, Aufgaben und Beschlussfassung


(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis ist die Vertretung durch den Stellvertreter auf Fälle der Verhinderung oder den Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden beschränkt.


(2) Der Stiftungsvorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:


(a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse,


(b) Vergabe der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungskuratorium aufgestellten Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung von eventuellen Einzelvorgaben,


(c) Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten,


(d) Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,


(e) Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden.


(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Zustimmung des Stiftungskuratoriums zu allen “wesentlichen“ und „grundlegenden“ Entscheidungen bezüglich des von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele zugestifteten Grundbesitzes einzuholen. „Wesentliche“ Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmung betreffen Maßnahmen wie wesentliche Änderungen in der baulichen Struktur oder Abschlüsse von Mietverträgen mit Nutzern des Gebäudes auf dem zugestifteten Grundstück. „Grundlegende“ Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmung betreffen Maßnahmen wie grundsätzliche (gegenüber der Stiftungssatzung) Nutzungsänderungen des Gebäudes auf dem zugestifteten Grundstück oder Verkauf bzw. Beleihung des Grundstücks.


(4) Der Stiftungsvorstand kann sich zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben einer eigenen Geschäftsstelle und / oder der Organisation des Vereins bedienen. Bei Bedarf können fachlich geeignete Personen, auch gegen Zahlung von Entgelt, hinzugezogen werden.


(5) Der Stiftungsvorstand ist nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beantragt wird.


(6) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist immer möglich, wenn alle Mitglieder anwesend sind und gegen die Abstimmung keine Einwendungen erheben. Sind alle Mitglieder einverstanden, so kann der Stiftungsvorstand Beschlüsse auch im Wege des Umlaufs (Post, Telefax, E-Mail usw.) fassen.


(7) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.


(8) Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.


(9) Willenserklärungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, abgegeben.


(10) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungskuratorium mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeiten und über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung zu berichten. Der Stiftungsvorstand nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil und hat auf Verlangen des Stiftungskuratoriums Auskunft zu erteilen.


Der Stiftungsvorstand kann jedoch durch Beschluss des Stiftungskuratoriums ganz oder teilweise von der Teilnahme an einer Sitzung des Stiftungskuratoriums ausgeschlossen werden.

 § 9 Stiftungskuratorium, Zusammensetzung

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen. Das Stiftungskuratorium ergänzt sich im Wege der Kooptation selbst.


Der Vorsitzende des Vereins ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungskuratoriums.


(2) Die Stifterin, Frau Helma Fink-Sautter, ist auf Lebenszeit Mitglied des Stiftungskuratoriums.


(3) Die Zustifterin, Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele, ist auf Lebenszeit Mitglied des Stiftungskuratoriums.

 

Im Falle der Niederlegung ihres Amtes oder bei ihrem Ausscheiden durch Tod wird ein Mitglied des Stiftungskuratoriums von einem Mitglied der Familie von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele im Sinne von § 15 AO gestellt. Sofern möglich, soll es sich hierbei um einen direkten Abkömmling von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele handeln.

 

Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele und später die berechtigten Familienmitglieder haben das Recht, einen Dritten zu benennen, der für sie die Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium ausübt. Dieser ist von dem Stiftungskuratorium zu bestellen und abzuberufen.


Die Benennung eines für die Familie von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele zu bestellenden Mitglieds des Stiftungskuratoriums ist dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums mit geeignetem Nachweis der Familienzugehörigkeit und der Vertretungsberechtigung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Benennung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines von der Familie von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele gestellten Mitglieds im Stiftungskuratorium, erlischt dieses Recht.


(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium endet (a) aufgrund Ausscheidens aus dem Amt des Vorsitzenden des Vereins, (b) durch Tod, (c) mit Vollendung des 75. Lebensjahres, außer bei Frau Helma Fink-Sautter (Stifterin) und bei Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele (Zustifterin) selbst, (d) durch Niederlegung (e) durch Abberufung aus wichtigem Grund oder (f) nach obiger Ziffer (3).


Eine Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums oder dessen Stellvertreter zu erklären. Eine vorzeitige Abberufung erfolgt durch Beschluss des Stiftungskuratoriums, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat. Das betroffene Mitglied muss jedoch vorher angehört werden.


(5) Endet die Mitgliedschaft, so kann das Stiftungskuratorium für das ausgeschiedene Mitglied, ggf. unter Berücksichtung von obiger Ziffer (3), einen Nachfolger wählen. Fällt die Anzahl der Mitglieder jedoch unter die Mindestmitgliederzahl von vier Mitgliedern, sind die übrigen Mitglieder verpflichtet, unverzüglich weitere Mitglieder zu wählen, bis die Mindestzahl von vier Mitgliedern wieder erreicht wird.


(6) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

 § 10 Stiftungskuratorium, Aufgaben und Beschlussfassung

(1) Das Stiftungskuratorium überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand. Es berät und unterstützt den Stiftungsvorstand.


(2) Das Stiftungskuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:


(a) Aufstellung von Richtlinien zur Anlage des Stiftungsvermögens,


(b) Aufstellung von Richtlinien, eventuell Festlegung von Einzelvorgaben, zur Vergabe von Stiftungsmitteln,


(c) Zustimmung oder Ablehnung zu geplanten Vermögensumschichtungen,


(d) Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind,


(e) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums,


(f) Entlastung des Stiftungsvorstandes,


(g) Anpassung der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse,


(h) Zustimmung oder Ablehnung zu vom Stiftungsvorstand gemäß

§ 8 Ziffer (3) vorgelegten Entscheidungen.


(3) Das Stiftungskuratorium ist nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Stiftungskuratorium ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestem 1/4 seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand beantragt wird.


(4) Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist immer möglich, wenn alle Mitglieder anwesend sind und gegen die Abstimmung keine Einwendungen erheben. Sind alle Mitglieder einverstanden, so kann das Stiftungskuratorium Beschlüsse auch im Wege des Umlaufs (Post, Telefax, E-Mail usw.) fassen.


(5) Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zu folgenden Beschlüssen des Stiftungskuratoriums ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums erforderlich:


(a) Vermögensumschichtungen,


(b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums,


(c) Satzungsänderungen,


(d) Vermögensanfall.


Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.


Zu Beschlüssen des Stiftungskuratoriums über „grundlegende“ Entscheidungen im Sinne von § 8, Ziffer (3), Satz 3 ist Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


(6) Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter und Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen sind.


(7) Willenserklärungen des Stiftungskuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, abgegeben.


(8) Alles Weitere regelt eine Stiftungskuratoriumsordnung, sofern eine solche vom Stiftungskuratorium beschlossen wird.

 § 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin und der Zustifterin zulässig, wenn sich aufgrund veränderter Verhältnisse die Notwendigkeit dazu ergibt.


(2) Eine Änderung des Stiftungszwecks sowie die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in der zum Zeitpunkt der Stiftung und der Zustiftung gegebenen Art und Weise unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifterin und der Zustifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.


(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 § 12 Vermögensanfall

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Verein. Der Verein muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Sollte der Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Stadt Ulm, die es nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Zweck dieser Stiftung verwenden darf.


(2) Die Zustiftung von Frau Dr. Christa Großpeter-Bertele fällt im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung und, sofern der Verein oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr besteht oder dem Hospizgedanken nicht mehr satzungsmäßig verpflichtet ist, an den Förderkreis der Waldorfschule Pädagogik e.V., Ulm oder im Falle des Nichtbestehens dieses Vereins an eine vergleichbare antroprosophische Bildungseinrichtung in Ulm, sofern diese gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) sind. Diese Bestimmung endet am 31.12.2107.

 § 13 Stiftungsbehörde

(1) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. Der Stiftungsbehörde steht das Recht zu, sich jederzeit von der Einhaltung der Stiftungssatzung zu überzeugen und zu diesem Zweck die Kasse, Rechnungsbücher, Belege, Niederschriften usw. einzusehen.


(2) Die Stiftungssatzung tritt in dieser geänderten Fassung mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen in Kraft.